Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4916
OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03 (https://dejure.org/2005,4916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 20 W 258/03 (https://dejure.org/2005,4916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 20 W 258/03 (https://dejure.org/2005,4916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 1004 BGB, § 14 WoEigG, § 15 WoEigG, § 22 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines mit einem Sondernutzungsrecht versehenen Dachbodens zu Wohnzwecken und eines treuwidrigen Verhaltens und der Verwirkung; Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in der ...

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines mit einem Sondernutzungsrecht versehenen Dachbodens zu Wohnzwecken und eines treuwidrigen Verhaltens und der Verwirkung; Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in der ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1004; ; WEG § 14; ; WEG § 15; ; WEG § 22; ; WEG § 43; ; WEG § 44; ; WEG § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer - Verstoß der Geltendmachung gegen Treu und Glauben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassungsanspruch: Spitzboden als "Aufenthaltsraum"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken; Verstoß gegen Treu und Glauben durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs; Beschreibung des Sondernutzungsrechts als "Dachboden"als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; Kein Vollzug der ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03

    Anspruch auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum; Nutzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153 unter Hinweis auf BGHZ 105, 298; BayObLG ZMR 1992, 202; WE 1995, 157; vgl. auch OLG Celle ZMR 2004, 689; BayObLG ZMR 2005, 215; Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 32).

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (OLG Celle ZMR 2004, 689 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558).

    Ist ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB gegen einen Wohnungseigentümer verwirkt, so wirkt dies auch für und gegen den Sonderrechtsnachfolger (OLG Celle ZMR 2004, 689 mit weiteren Nachweisen).

    Wenn er aber solche Umstände dargelegt hat, müsste der Antragsgegner zu 1) im Rahmen der ihm grundsätzlich obliegenden Beweislast solche Umstände widerlegen (OLG Celle ZMR 2004, 689 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob das dem Antragsgegner zu 1) eingeräumte Sondernutzungsrecht am Dachboden dessen Nutzung als Aufenthaltsraum im oben beschriebenen Sinn beinhaltet (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175; BayObLG WE 1990, 70; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 4. Aufl., Rz. 108; Köhler/Bassenge/Häublein, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 12 Rz. 95; vgl. auch Senat OLGZ 1991, 185).

    Die Räume dürfen damit nur in einem dieser Beschaffenheit entsprechenden Rahmen genutzt werden, also nicht zu Wohnzwecken (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175 zum Spitzboden; vgl. auch Senat OLGZ 1991, 185).

    Der Umstand, dass innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage Räumlichkeiten, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind, als Wohnraum genutzt werden, stellt regelmäßig für die an dieser Nutzung nicht partizipierenden Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft einen Nachteil dar, da hierdurch eine erhöhte Aus- und damit auch Abnutzung der Gesamtwohnungseigentumsanlage verbunden ist (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175 unter Hinweis auf OLG Köln ZMR 1995, 263).

    Es entspricht daher ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1994, 1169; WuM 1994, 222; BayObLGR 1994, 42, jeweils mit weiteren Nachweisen), dass die Nutzung von Dach- und Speicherräumen zu Wohnzwecken wegen der mit der wesentlich intensiveren Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer von diesen nach dem Maßstab des § 14 WEG nicht hinzunehmen ist.

    Zum einen wäre bereits fraglich, ob sich allein hieraus eine allenfalls konkludent zustande gekommene (Abänderungs-)Vereinbarung im Sinne eines Kollektivvertrages (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 1998, 175 unter Hinweis auf OLG Hamm ZMR 1997, 34) herleiten ließe.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass das Landgericht insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 (= NJW 2000, 3500) überraschend in der Sache entschieden habe, was vom Antragsteller in Abrede gestellt wird, bedarf dies keiner näheren Aufklärung und kann offen bleiben.

    Zwar ist es zutreffend, dass dann, wenn im Vertrauen auf den vom Bundesgerichtshof bisher uneingeschränkt aufgestellten Rechtssatz, dass bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt gültig sind, rechtlich schützenswerte Positionen entstanden sind, deren Beseitigung zu unzumutbaren Härten führen würde, die Folgen einer Nichtigkeit im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise nur für die Zukunft gelten können (vgl. BGH NJW 2000, 3500; Wenzel ZWE 2001, 226, 229).

    Abgesehen von der Frage, ob diese Voraussetzungen aber für den Fall der Änderung eines vereinbarten Sondernutzungsrechts überhaupt vorliegen könnten (für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ablehnend: BGH NJW 2000, 3500; Wenzel ZWE 2001, 226, 229; vgl. überdies auch die bereits oben aufgeführten und älteren Entscheidungen OLG Köln WE 1998, 236; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; OLG Düsseldorf WuM 1997, 517), hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass - wie oben ausgeführt - der Wohnungseigentümerbeschluss vom 26.05.1993 lediglich die geplante und noch im Einzelnen in Art und Umfang vorzubereitende Änderung der Teilungserklärung betraf, zu der es jedoch nie kam, wie bereits die Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.1994 zu TOP 6 zeigt.

  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Zum anderen aber würde eine Vereinbarung über die Änderung einer in der Teilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter aber auch erst mit der Eintragung im Grundbuch gegen den Sonderrechtsnachfolger - hier also den Antragsteller - gelten (vgl. etwa OLG Köln WE 1998, 236; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; OLG Düsseldorf WuM 1997, 517).

    Abgesehen von der Frage, ob diese Voraussetzungen aber für den Fall der Änderung eines vereinbarten Sondernutzungsrechts überhaupt vorliegen könnten (für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ablehnend: BGH NJW 2000, 3500; Wenzel ZWE 2001, 226, 229; vgl. überdies auch die bereits oben aufgeführten und älteren Entscheidungen OLG Köln WE 1998, 236; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; OLG Düsseldorf WuM 1997, 517), hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass - wie oben ausgeführt - der Wohnungseigentümerbeschluss vom 26.05.1993 lediglich die geplante und noch im Einzelnen in Art und Umfang vorzubereitende Änderung der Teilungserklärung betraf, zu der es jedoch nie kam, wie bereits die Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.1994 zu TOP 6 zeigt.

    Zwar mag im Einzelfall ein Wohnungseigentümer an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach Treu und Glauben gehindert sein, wenn das Begehren deshalb gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, weil etwa die Rechtsverletzung auf einem bestimmten, abgeschlossenen Eingriff beruht, den der Anspruchsinhaber bzw. sein Rechtsvorgänger ausdrücklich gebilligt und auf den der Anspruchsgegner sich eingerichtet hat (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 1996, 92; BayObLG NJW-RR 1991, 1041; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 35).

  • OLG Frankfurt, 24.08.1990 - 20 W 49/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob das dem Antragsgegner zu 1) eingeräumte Sondernutzungsrecht am Dachboden dessen Nutzung als Aufenthaltsraum im oben beschriebenen Sinn beinhaltet (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175; BayObLG WE 1990, 70; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 4. Aufl., Rz. 108; Köhler/Bassenge/Häublein, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 12 Rz. 95; vgl. auch Senat OLGZ 1991, 185).

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschreibung des Sondernutzungsrechts als "Dachboden" in § 2 der Teilungserklärung, auf die das Landgericht zu Recht abgestellt hat, um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (vgl. Senat OLGZ OLGZ 1991, 185; Köhler/Bassenge/Häublein, a.a.O., Teil 12 Rz. 100 unter Hinweis auf BayObLG MittBayNot 2002, 397).

    Die Räume dürfen damit nur in einem dieser Beschaffenheit entsprechenden Rahmen genutzt werden, also nicht zu Wohnzwecken (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 175 zum Spitzboden; vgl. auch Senat OLGZ 1991, 185).

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Zwar mag im Einzelfall ein Wohnungseigentümer an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach Treu und Glauben gehindert sein, wenn das Begehren deshalb gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, weil etwa die Rechtsverletzung auf einem bestimmten, abgeschlossenen Eingriff beruht, den der Anspruchsinhaber bzw. sein Rechtsvorgänger ausdrücklich gebilligt und auf den der Anspruchsgegner sich eingerichtet hat (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 1996, 92; BayObLG NJW-RR 1991, 1041; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 35).

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (OLG Celle ZMR 2004, 689 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558).

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Auch wenn - wie hier - ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung begründet worden ist, steht die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr geändert werden kann, einer Vereinbarung gleich (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

    Dies gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie hier - in der Teilungserklärung begründet worden ist (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00

    Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Auch wenn - wie hier - ein Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung begründet worden ist, steht die Teilungserklärung ab dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr geändert werden kann, einer Vereinbarung gleich (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

    Dies gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie hier - in der Teilungserklärung begründet worden ist (vgl. BayObLG ZMR 2001, 638; BGH WuM 2000, 682).

  • BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03

    Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Dass der (Negativ-)Beschluss vom 18.05.1995 nicht angefochten worden ist, hindert die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht; eine Anfechtung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 60), zumal es hier um die Entscheidung über den Antrag auf Rückbau der Ausbaumaßnahmen ging.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03
    Das Gebot der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen nach § 44 Abs. 1 WEG wird deshalb gemeinhin auf die Tatsacheninstanzen beschränkt (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 44 WEG Rz. 1).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00

    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

  • OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01

    Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers für

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

  • OLG Stuttgart, 15.02.2000 - 8 W 398/98
  • BayObLG, 10.03.1977 - BReg. 2 Z 4/77
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

  • BayObLG, 09.04.2002 - 2Z BR 30/02

    Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage -

  • OLG Hamm, 15.08.1996 - 15 W 58/96

    Anforderungen an die Aufhebung oder Übertragung eines im Grundbuch eingetragenen

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

  • BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 9/94

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht